Vor allem mit "Zwischenstop" in Italien klappt der Versand aus Asien sehr häufig problemlos. In die Gegenrichtung wohl auch.
Vielleicht zündet ihr einfach mal einen kleinen Testballon und teilt euch diese Kosten zudem - dann ist es für jeden schlimmstenfalls nur ein Minimalverlust.
Hallo Tim, vielleicht spielst du darauf an, dass ich eine Sammelbestellung aus Italien organisieren könnte? Es wäre kein organisatorisches Problem, aber ich habe keine Lust, ein Risiko einzugehen. Die Tatsache, dass viele Menschen in Deutschland ohne Probleme Pflanzen aus Thailand kaufen oder gekauft haben, schließt nicht aus, dass es zu einer Kontrolle kommen kann. Das italienische Gesetz besagt Folgendes:
"Gesetz Nr. 150 vom 7. Februar 1992
Ahndung von Straftaten im Zusammenhang mit der Anwendung des am 3. März 1973 in Washington unterzeichneten Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, auf das im Gesetz Nr. 874 vom 19. Dezember 1975 Bezug genommen wird, und der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und ihrer späteren Änderungen sowie der Vorschriften über die Vermarktung und den Besitz lebender Exemplare von Säugetieren und Reptilien, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit darstellen können, in Italien
Artikel 1.
1. Sofern die Tat kein schwerwiegenderes Verbrechen darstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 15 Millionen bis 150 Millionen Lire (= € 7.500,00 - € 75.000,00) bestraft, wer entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 und nachfolgenden Durchführungs- und Änderungsbestimmungen für Exemplare der in Anhang A derselben Verordnung und nachfolgenden Änderungen aufgeführten Arten
(a) Exemplare ohne die erforderliche Bescheinigung oder Genehmigung oder mit einer ungültigen Bescheinigung oder Genehmigung gemäß Artikel 11 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 in der jeweils geltenden Fassung einführt, ausführt oder wiederausführt
(b) die Anforderungen an die Sicherheit der Exemplare, die in einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 in der später durchgeführten und geänderten Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 in der später geänderten Fassung erteilten Genehmigung oder Bescheinigung festgelegt sind, nicht einhält
(c) die vorgenannten Exemplare in einer Weise verwendet, die nicht den Anforderungen der zusammen mit der Einfuhrgenehmigung erteilten oder nachträglich bescheinigten Genehmigung oder Bescheinigung entspricht
d) Exemplare ohne die vorgeschriebene Genehmigung oder Bescheinigung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 in der später durchgeführten und geänderten Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 in der später geänderten Fassung ausgestellt wurde, und im Falle der Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus einem Drittland, das Vertragspartei des Washingtoner Artenschutzübereinkommens ist, oder ohne ausreichenden Nachweis ihres Vorhandenseins befördert oder die Durchfuhr, auch im Namen Dritter, veranlasst
(e) der Handel mit künstlich vermehrten Pflanzen entgegen den
die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 in ihrer durchgeführten und geänderten Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 in ihrer geänderten Fassung festgelegten Anforderungen verletzt
(f) Exemplare ohne die erforderlichen Unterlagen besitzt, zu Gewinnzwecken verwendet, kauft, verkauft, ausstellt oder zum Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken vorrätig hält, zum Verkauf anbietet oder anderweitig über sie verfügt"...